Mein Kind ist krank und kann die Schule nicht besuchen. Was muss ich tun?
In solch einem Fall muss eine Entschuldigung erbracht werden, in welcher der Schule der Grund und die voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen ist (Entschuldigungspflicht). Sie können dazu beispielsweise am Morgen ab ca. 7:45 Uhr auf dem Sekretariat der Schule anrufen. Spätestens am zweiten Tag muss die Entschuldigung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgen. Bei elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen. Sie können die schriftliche Entschuldigung z. B. auch einem Geschwisterkind in einem verschlossenen Umschlag mitgeben.
Ich möchte für mein Kind eine Beurlaubung beantragen. Wie gehe ich dazu vor?
Generell können Beurlaubungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden. Hierzu muss rechtzeitig ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Beurlaubungen für bis zu zwei aufeinanderfolgende Unterrichtstage können von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer genehmigt werden; für längere Zeiträume muss die Beurlaubung in der Regel von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter genehmigt werden.
Die Schulbesuchsordnung nennt unter anderem folgende Gründe für eine mögliche Beurlaubung:
- Lehrgänge von Verbänden, sofern die Teilnahme vom Verband befürwortet wird,
- Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst worden sind,
- Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland,
- Teilnahme an künstlerischen oder wissenschaftlichen Wettbewerben,
- aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben,
- Teilnahme an Arbeitskreisen der Schüler,
- Ausübung eines Ehrenamts,
- wichtige persönliche Gründe wie:
- Eheschließungen in der Familie,
- Hochzeitsjubiläen der Eltern,
- Wohnungswechsel,
- schwere Erkrankungen in der Familie,
- ein Todesfall in der Familie
- kirchliche Veranstaltungen,
- bestimmte Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
Detaillierte Informationen zu den Themen Schulbesuchspflicht, Entschuldigungen und Beurlaubungen finden Sie in der so genannten Schulbesuchsverordnung.